Leistungen
Landwirtschaftliche Buchstelle
Das Steuerrecht hält für fast alle Steuerarten Sonderregeln bei der Besteuerung von Land- und Forstwirten bereit. Sei es bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gem. § 13a EStG, im Rahmen der Bewertung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen oder bei der Ermittlung von Durchschnittssätzen für die Umsatzsteuer gem. § 24 UStG. |
Diese rechtlichen Besonderheiten führen zu besonderen Ansprüche an die steuerliche Beratungskompetenz. Im Rahmen unserer Spezialisierung "landwirtschaftliche Buchstelle" betreuen wir daher buchführungspflichtige Land- und Forstwirte ebenso wie Nebenerwerbslandwirte. |